ein Beitrag von Bertram Kastner
Am 01.06.2022 wurde der Bauantrag zur Freiflächen-Photovoltaik-Anlage „Alte Poststraße in Friesack/ OT Zootzen“ gestellt. Als Vorhabenträger und Bauherr tritt die Agrargenossenschaft Wutzetz e.G. auf. Der Bauantrag wurde entsprechend § 33 BauGB gestellt. Nach diesem Paragraphen ist ein Vorhaben in Gebieten zulässig, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, wenn:
- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt wurde,
- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht,
- der Bauherr diese Festsetzungen für sich und seine evtl. Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt hat und letztlich
- die Erschließung gesichert ist.
Alle vier Punkte sind beim gegenwärtigen Stand des Bebauungsplanverfahrens realisiert.
Die zuständige Dienststelle der Abteilung Bauleitplanung des Landkreises Havelland ist hier anderer Meinung. Sie lehnt das § 33-Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt ab, da die Planreife noch nicht erreicht sei. Dabei verkennt die Behörde, dass die Planreife erst mit der Planfassung erreicht wird. Doch der Gesetzgeber wollte mit dem § 33 erreichen, dass wichtige Bauvorhaben auch schon während des langwierigen Aufstellverfahrens eines Bebauungsplanes realisiert werden können. Gerade angesichts der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, dessen Auswirkungen wir auch in Deutschland vermehrt spüren, und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Beschleunigung der Energiewende, hat der § 33 BauGB eine enorm wichtige Bedeutung. Er trägt auch im vorliegenden Fall der Errichtung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlage der Agrargenossenschaft Wutzetz zu einer schnelleren Abkehr von der russischen Energieabhängigkeit und ist damit auch ein Beitrag zur Bremsung des Klimawandels.
Die Entscheidung der Bauleitplanung des Landkreises Havelland, eine Bearbeitung des Bauantrages der Agrargenossenschaft erst nach Planreife vorzunehmen, würde den Beginn
des Bauvorhabens in das Jahr 2023 katapultieren. Es ist für ein Verfahren nach § 33-BauGB völlig unerheblich, ob ein Vorentwurf oder ein Entwurf des B-Planes erarbeitet wurde. Explizit wird im BauGB nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gefragt, und die ist durchgeführt worden.
Wir haben solche Verfahren in den letzten dreißig Jahren mehrfach durchgeführt ohne solche Diskussionen mit den verantwortlichen Behörden führen zu müssen.
Zum Beispiel haben wir im Landkreises Ostprignitz-Ruppin z.B. in Bantikow und Dossow erfolgreich Bauanträge für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen ohne große Hürden nach § 33 erwirkt.
Für uns auch ein Beispiel, das unser Baugesetzbuch, die „heilige Kuh“ unseres Baurechts von jeder Behörde anders ausgelegt wird.