Die „Heilige Kuh“ ist geschlachtet!

ein Beitrag von Bertram Kastner

Das von Baubehörden als „Heilige Kuh“ verehrte und von Bauherren verhasste BauGB ist doch zu schlachten – doch der Reihe nach.

Wir haben als RIK-Bauplaner bereits frühzeitig bemerkt, dass es sinnvoll ist sich vor Beginn der Aufstellung eines Bauleitplanes mit der zuständigen Forstbehörde in Verbindung zu setzen. Andernfalls gibt es bezüglich des Vorhandenseins von mutmaßlichen Waldflächen im Plangebiet selbst bzw. auch in angrenzenden Bereichen ein böses Erwachen. Jede Forstbehörde kann an Hand des Bundes-waldgesetzes bzw. der Landeswaldgesetze jeden rechtskräftigen Bebauungsplan aushebeln. Das liegt daran, dass es für den Begriff „Wald“ keine juristisch definierte Maßeinheit gibt. Der kindliche Glaube, das Wald eine zahlenmäßige Ansammlung von Bäumen ist, wird bei Forstbehörden nur mit einem mitleidigen Lächeln bedacht.

Auch wenn in einem Bebauungsplanverfahren die gesamte Veränderung der Biodiversität des Plangebietes durch gezielte Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wurde, kann trotzdem noch nach Jahren die Forstbehörde kommen und den Bebauungsplan „quasi kippen“. Das ist dann der Fall, wenn in einem B-Plangebiet  längere Zeit Flächen ungenutzt liegen blieben, weil dafür z.B. nicht sofort ein Käufer bzw. Nutzer gefunden werden konnte. Mittlerweile sind aber auf dieser Fläche sukzessiv Lichtholzarten, wie Birke, Pappel und auch Gebüsch aufge-wachsen. Wenn der künftige Bauherr dann aber für das in dieser Fläche ausge-wiesene Baufeld einen Bauantrag stellt, weil er hier eine Lagerhalle errichten möchte, heißt es auf einmal „geht nicht“. Die Forstbehörde sagt hier ist jetzt „Wald“,und wenn du eine Baugenehmigung haben willst musst du ein Waldumwandlungsverfahren beantragen, und das wird noch mal richtig teuer.

Laut den Landeswaldgesetzen kann alles Mögliche als Wald bezeichnet werden. Man findet keine praktikabel verwertbare Definition wie z.B. Anzahl der Bäume, Größe, Art oder Alter. In der Rechtssprechung hat sich bei den Gerichten in der Regel eine Flächengröße von mindestens 2.000 m² etabliert, die aber von den Forstbehörden nicht anerkannt wird. Letztere haben nach unseren Recherchen schon Flächen von 10 m² und kleiner als Wald erklärt. Jetzt wissen wir auch, woher der Spruch kommt, „Den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen“.

Horrido und Waidmannsheil – die Heilige Kuh ist erlegt!

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